Unsere Satzung

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Name des Vereins lautet: Isartaler Bogenschützen Altdorf e.V.
  • Er hat Sitz und Verwaltung in Altdorf. Die Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichtes Landshut ist erfolgt.
  • Das Geschäfts- und Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V.

§2

Vereinszweck

  • Zweck des Vereins ist die Abhaltung eines geordneten Bogenschießbetriebes, die Instandhaltung der Bogenschießanlage und der für einen Schießbetrieb erforderlichen Gerätschaften.
  • Ferner besteht der Zweck des Vereins in der Abhaltung von Versammlungen, Lehrgängen über den Bogensport, Bogenkursen und Bogenturnieren, sowie in der Ausbildung und dem Einsatz ausgebildeter Übungsleiter und Trainer.

§3

Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. §2 der Satzung aus­schließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Vereinsmitglieder oder Dritte erhalten keine Gewinnanteile.
  • Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Eine Veränderung des Vereinszweckes darf nur innerhalb des in §3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§4

Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, dem Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv und materiell zu unterstützen.
  • Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers mit den entsprechenden Telefonnummern und e-Mail Adresse enthalten.
    Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen.

§5

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres, zum 31. Dezember unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.

(2)  Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzung der Satzung  nicht  mehr  erfüllt oder  trotz zweimaliger Mahnung mit dem  Beitrag  für
1 Jahr im Rückstand bleibt. Der Ausschluss kann mit sofortiger Wirkung erfolgen.

(3) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur Mitgliederversammlung, die auf den Ausschluss folgt, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§6

Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung

b) Die Vorstandschaft

c) Die erweiterte Vorstandschaft

d) Der Vereinsausschuss

§7

Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung haben alle Vereinsmitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben eine Stimme. Zur Vorstandschaft und zur erweiterten Vorstandschaft können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie bestimmt über alle Punkte die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  • Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden in der Landshuter Zeitung. Gleichzeitig erfolgt durch Aushang im Vereinsschaukasten die Bekanntgabe der Tagesordnung.
  • Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
  • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmrecht, getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Über in der Versammlung gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§8

Satzungsänderungen

  • Zu Satzungsänderungen sind zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung   

erforderlichen Stimmen nötig.

  • Beschlüsse über die Auflösung des Vereins erfordern eine Vierfünftel-Mehrheit auf der Mitgliederversammlung.

§9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung als oberstes Beschlussfassendes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß

dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

  • Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  • Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzu-legenden Haushaltsplan des Vereins.
  • Der Mitgliederversammlung sind, die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

§10

Der Vereinsausschuss

Dieser besteht aus:

a) dem Gesamtvorstand

b) den Beiräten

Den Beirat bilden:

a) Jugendvertreter

b) Materialwart

c) Sportwart

d) Internetbeauftragter

Seine Aufgaben liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen dann zu.

§11

Der Gesamtvorstand

  • Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) dem/der Vorsitzenden

b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

           Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender bilden den Vorstand i. S.

           des § 26 BGB

c) dem/der Schriftführer/in

d) dem/der 1. Kassier/erin

e) dem/der 2. Kassier/erin

           Bei c), d) und e) handelt es sich um den erweiterten Vorstand.

           Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils

           amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im

           Amt bis Nachfolger gewählt worden sind.

  • Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail einberufen werden. Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich,

per Fax oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, fern- mündlich, per Fax, oder E-Mail erklären.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist.
  • Was das Innenverhältnis anbelangt gilt, dass die Geschäftsführerin auch zu Verfügungen über die Konten des Vereins, was die laufenden Geschäfte anbelangt berechtigt ist.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
  • Der Vorsitzende und die Stellvertretung führen die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig. Sie dürfen Geschäfte bis zum Betrag von EURO 1000,00 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art, durchführen. Darüber hinaus gehende Geschäfte müssen vom Gesamtvorstand genehmigt werden.

§11 a

Revisoren

(1) Als Aufsichts- und Kontrollorgan über die Geschäftsführung der Vorstandschaft

werden von der Mitgliederversammlung zwei Revisoren auf die Dauer von  drei  

Jahren gewählt. Sie dürfen  weder  dem  Vorstand  noch  einem  vom  Vorstand

berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein.

(2) Die Revisoren haben die Aufgabe, die Ausgaben und Rechnungen des Vereins

einschließlich  des  Jahresabschlusses, auf  ihre  Richtigkeit und  der satzungs-

gemäßen Verwendung zu überprüfen und über das Ergebnis vor der Mitglieder-    

versammlung zu berichten.

(3) Bei  ordnungsgemäßer  Führung  der  Kassen  schlagen sie  den Mitgliedern in

der  Hauptversammlung  die  Entlastung  der  Vorstandschaft  für  das jeweilige Geschäftsjahr vor.

(4) Die Revisoren  haben  Zugang zu  allen  Buchungs- und Rechnungsunterlagen

des Vereins. Sie sind berechtigt, an allen Sitzungen der  Vorstandschaft  teilzu-

nehmen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

§12

Vereinsfinanzierung

                (1)  Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u.a. beschafft durch:

a) Mitgliedsbeiträge

b) Spenden

c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen

d) Abhaltung von Bogenturnieren und Bogenschulungen.

                (2)  Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

                 (3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
                       das Vermögen des Vereins dem Markt Altdorf zu, der dieses ausschließlich
                       und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde am 19.Dezember 2004, mit den Nachträgen vom 31 März 2006, vom 15.März 2008, vom 22.März 2010, vom 11.November 2011 und 13. März 2020 beschlossen.

                                                                                                                    Altdorf, den 13. März 2020